Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung des nachstehend
aufgeführten Grundstückes der Straße „Irlenweg“ zum Gemeingebrauch
für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dabringhausen, Flur 15, Flurstück 376
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4
Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der
Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an
diesem Grundstück wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
18.02.2008 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Ö 12 - ungeändert beschlossen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der
Stadt einstimmig, gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wege
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung des nachstehend aufgeführten
Grundstückes der Straße „Irlenweg“ zum Gemeingebrauch für den
öffentlichen Verkehr zu beschließen:
Gemarkung Dabringhausen, Flur 15, Flurstück 376
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4
Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der
Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an
diesem Grundstück wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
10.03.2008 - Rat der Stadt
Ö 23 - ungeändert beschlossen
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen-
und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6
und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung des nachstehend aufgeführten
Grundstückes der Straße „Irlenweg“ zum Gemeingebrauch für den
öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dabringhausen, Flur 15, Flurstück 376
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4
Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der
Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an
diesem Grundstück wird auf keine Verkehrsart beschränkt.