Der Rat der Stadt beschließt, die durch die
Bauherrengemeinschaft Erhard und Grabert erstellte Erschließungsanlage
„Unterstraße 18 – 20“ (Stichweg) endgültig in die Haftungs-
und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Widmung:
Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend
aufgeführten Grundstücke der Straße „Unterstraße 18 – 20“
(Stichweg) zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dhünn, Flur 8, Flurstücke 252 und 255
Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3
Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der
Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen
Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
18.02.2008 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Ö 13 - ungeändert beschlossen
Übernahme:
Übernahme:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig zu beschließen, die durch die
Bauherrengemeinschaft Erhard und Grabert erstellte Erschließungsanlage
„Unterstraße 18 – 20“ (Stichweg) endgültig in die Haftungs-
und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Widmung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten
Grundstücke der Straße „Unterstraße 18 – 20“ (Stichweg) zum
Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr, zu beschließen:
Gemarkung Dhünn, Flur 8, Flurstücke 252 und 255
Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3
Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der
Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an
diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
10.03.2008 - Rat der Stadt
Ö 24 - ungeändert beschlossen
Übernahme:
Übernahme:
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig, die durch
die Bauherrengemeinschaft Erhard und Grabert erstellte Erschließungsanlage
„Unterstraße 18 – 20“ (Stichweg) endgültig in die Haftungs-
und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Widmung:
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6
und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend
aufgeführten Grundstücke der Straße „Unterstraße 18 – 20“
(Stichweg) zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dhünn, Flur 8, Flurstücke 252 und 255
Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3
Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der
Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an
diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.