Der Rat der Stadt beschließt, die durch den
Vorhabenträger, Fistula Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co KG,
hergestellte Erschließungsanlage „Biberweg“ endgültig in die
Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Widmung:
Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend
aufgeführten Grundstücke der Straße „Biberweg“ zum Gemeingebrauch
für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 15, Teilstücke aus den
Flurstücken 88, 226, 234, 236 und241
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4
Nr. 2 als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden
Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf
keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
18.02.2008 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Ö 14 - ungeändert beschlossen
Übernahme:
Übernahme:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig zu beschließen, die durch den
Vorhabenträger, Fistula Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co KG,
hergestellte Erschließungsanlage „Biberweg“ endgültig in die Haftungs-
und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Widmung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten
Grundstücke der Straße „Biberweg“ zum Gemeingebrauch für den
öffentlichen Verkehr zu beschließen:
Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 15, Teilstücke aus den
Flurstücken 88, 226, 234, 236 und241
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4
Nr. 2 als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der
anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken
wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
10.03.2008 - Rat der Stadt
Ö 25 - ungeändert beschlossen
Übernahme:
Übernahme:
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig, die durch
den Vorhabenträger, Fistula Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co
KG, hergestellte Erschließungsanlage „Biberweg“ endgültig in die
Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Widmung:
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6
und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend
aufgeführten Grundstücke der Straße „Biberweg“ zum Gemeingebrauch für
den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 15, Teilstücke aus den
Flurstücken 88, 226, 234, 236 und241
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4
Nr. 2 als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der
anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken
wird auf keine Verkehrsart beschränkt.