Der
Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße
„Staller Weg“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung
Dhünn, Flur 13, Flurstück 45 (Teilstück) und 232
Die
zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als
Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden
Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf
keine Verkehrsart beschränkt.
Die
Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
22.06.2009 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Ö 16 - ungeändert beschlossen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der
Stadt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegeg
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt
einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995
die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße „Staller
Weg“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr zu beschließen:
Gemarkung
Dhünn, Flur 13, Flurstück 45 (Teilstück) und 232
Die
zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als
Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden
Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf
keine Verkehrsart beschränkt.
Die
Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
29.06.2009 - Rat der Stadt
Ö 23 - ungeändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße „Staller Weg“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dhünn, Flur 13, Flurstück 45 (Teilstück) und 232
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.