Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt gemäß
§§ 6 und 14 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der zur Zeit gültigen
Fassung die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der
Erschließungsanlage Wickhausen als Gemeindestraße zum Gemeingebrauch für den
öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dhünn, Flur 6, Flurstücke
474 (Teilstück), 530, 531, 532, 535, 537, 539, 540, 542, 545 (Teilstück), 546,
548, 550
Die zu widmenden Verkehrsflächen
werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraßen eingestuft, bei
denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der
Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich
bekanntzumachen.