Der Rat der Stadt beschließt, die Seniorenbeiratsordnung für
den Seniorenbeirat der Stadt Wermelskirchen vom 13.01.1997 in der Fassung der
1. Änderung vom 04.09.2000 wie folgt zu ändern:
§ 5 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:
Die Einladung erfolgt jeweils durch den/die Vorsitzende/n,
der sie auch verfasst.
§ 6 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:
„Der/die Schriftführer/in wird zu Beginn jeder Sitzung
vom Seniorenbeirat aus seiner Mitte bestimmt.“
§ 7 erhält folgende neue Fassung:
„Anfallende Verwaltungsarbeiten für den Seniorenbeirat
werden mit Ausnahme der Schriftführertätigkeit (siehe § 6 Satz 2) vom
Bürgermeister - Sozialamt - der Stadt Wermelskirchen übernommen.“
30.06.2005 - Sozialausschuss
Ö 10 - (offen)
Beschlussvorschlag:
12.09.2005 - Haupt- und Finanzausschuss
Ö 7 - (offen)
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss
empfiehlt einstimmig dem Rat der Stadt zu beschließen, die
Seniorenbeiratsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Wermelskirchen vom
13.01.1997 in der Fassung der 1. Änderung vom 04.09.2000 wie folgt zu ändern:
§ 5 Satz 2 erhält folgende neue
Fassung:
Die Einladung erfolgt jeweils
durch den/die Vorsitzende/n, der sie auch verfasst.
§ 6 Satz 2 erhält folgende neue
Fassung:
„Der/die Schriftführer/in wird zu
Beginn jeder Sitzung vom Seniorenbeirat aus seiner Mitte bestimmt.“
§ 7 erhält folgende neue
Fassung:
„Anfallende Verwaltungsarbeiten
für den Seniorenbeirat werden mit Ausnahme der Schriftführertätigkeit (siehe §
6 Satz 2) vom Bürgermeister - Sozialamt - der Stadt Wermelskirchen übernommen.“
26.09.2005 - Rat der Stadt
Ö 20 - (offen)
Der Rat der Stadt beschließt, die Seniorenbeiratsordnung für den
Seniorenbeirat der Stadt Wermelskirchen vom 13
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig, die
Seniorenbeiratsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Wermelskirchen vom
13.01.1997 in der Fassung der 1. Änderung vom 04.09.2000 wie folgt zu ändern:
§ 5 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:
Die Einladung erfolgt jeweils durch den/die Vorsitzende/n,
der sie auch verfasst.
§ 6 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:
„Der/die Schriftführer/in wird zu Beginn jeder Sitzung vom
Seniorenbeirat aus seiner Mitte bestimmt.“
§ 7 erhält folgende neue Fassung:
„Anfallende Verwaltungsarbeiten für den Seniorenbeirat
werden mit Ausnahme der Schriftführertätigkeit (siehe § 6 Satz 2) vom
Bürgermeister - Sozialamt - der Stadt Wermelskirchen übernommen.“