A) Beratung der Anträge der SPD und des Bürgerforums zum Loches Platz
B) Beschluss zum Inhalt des Pflichtenheftes zur Bebauung des "Loches Platzes"
C) Beschluss zum Inhalt des Veröffentlichungstextes zur Bebauung des "Loches Platzes" sowie zur Veröffentlichung des Textes im EU-Amtsblatt
Der
Rat der Stadt beschließt, die durch den Erschließungsträger, der Firma
VarioPlan-Haus GmbH, begonnene und durch die Stadt Wermelskirchen fertig
gestellte Erschließungsanlage „Herrlinghauser Hang“ endgültig in
die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Widmung:
Der
Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen – und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße
„Herrlinghauser Hang“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen
Verkehr:
Gemarkung
Niederwermelskirchen, Flur 28, Flurstücke 497, 522 und 526
Die
zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als
Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke
überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine
Verkehrsart beschränkt.
Die
Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
11.05.2009 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Ö 9 - ungeändert beschlossen
Übernahme:
Übernahme:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt
einstimmig zu beschließen, die durch den Erschließungsträger, der Firma
VarioPlan-Haus GmbH, begonnene und durch die Stadt Wermelskirchen fertig
gestellte Erschließungsanlage „Herrlinghauser Hang“ endgültig in
die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Widmung:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt
einstimmiggemäß §§ 6 und 14 des Straßen
– und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend
aufgeführten Grundstücke der Straße „Herrlinghauser Hang“ zum
Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr zu beschließen:
Gemarkung
Niederwermelskirchen, Flur 28, Flurstücke 497, 522 und 526
Die
zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als
Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke
überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine
Verkehrsart beschränkt.
Die
Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
29.06.2009 - Rat der Stadt
Ö 17 - ungeändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Übernahme:
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig, die durch den Erschließungsträger, der Firma VarioPlan-Haus GmbH, begonnene und durch die Stadt Wermelskirchen fertig gestellte Erschließungsanlage „Herrlinghauser Hang“ endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Widmung:
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen – und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße „Herrlinghauser Hang“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Niederwermelskirchen, Flur 28, Flurstücke 497, 522 und 526
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.