A) Beratung der Anträge der SPD und des Bürgerforums zum Loches Platz
B) Beschluss zum Inhalt des Pflichtenheftes zur Bebauung des "Loches Platzes"
C) Beschluss zum Inhalt des Veröffentlichungstextes zur Bebauung des "Loches Platzes" sowie zur Veröffentlichung des Textes im EU-Amtsblatt
Der
Rat beschließt, die durch die Fa. WTG Baubetreuung GmbH begonnene und durch die
Stadt Wermelskirchen fertig gestellte Erschließungsanlage
„Königstraße“ (Stichstraße) endgültig in die Haftungs- und
Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Widmung:
Der
Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 die Widmung des nachstehend aufgeführten Grundstückes der
Stichstraße „Königstraße“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen
Verkehr:
Gemarkung
Dorfhonnschaft, Flur 27, Flurstück 998
Die
zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als
Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden
Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine
Verkehrsart beschränkt.
Die
Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
11.05.2009 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Ö 11 - ungeändert beschlossen
Übernahme:
Übernahme:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt
einstimmig zu beschließen, die durch die Fa. WTG Baubetreuung GmbH begonnene
und durch die Stadt Wermelskirchen fertig gestellte Erschließungsanlage
„Königstraße“ (Stichstraße) endgültig in die Haftungs- und
Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Widmung:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt
einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995
die Widmung des nachstehend aufgeführten Grundstückes der Stichstraße
„Königstraße“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr zu
beschließen:
Gemarkung
Dorfhonnschaft, Flur 27, Flurstück 998
Die
zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als
Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden
Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine
Verkehrsart beschränkt.
Die
Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
29.06.2009 - Rat der Stadt
Ö 19 - ungeändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Übernahme:
Der Rat beschließt einstimmig, die durch die Fa. WTG Baubetreuung GmbH begonnene und durch die Stadt Wermelskirchen fertig gestellte Erschließungsanlage „Königstraße“ (Stichstraße) endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Widmung:
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung des nachstehend aufgeführten Grundstückes der Stichstraße „Königstraße“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 27, Flurstück 998
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine Verkehrsart beschränkt.