Der Rat der Stadt fasst den
bebauungsplanersetzenden Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB. Dieser Beschluss
gilt als Voraussetzung für die rechtssichere Erhebung von Erschließungsbeiträgen
zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die Ortslage Sellscheid als
Abzweig des Hauptzuges. Der Bereich ist in dem in der Anlage beigefügten
Übersichtsplan genau dargestellt.
Die Straße entspricht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 - 7
BauGB nach dem die einzelnen Aspekte der planungsrechtlichen Abwägung erfolgt
sind.
Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB stehen dem
Straßenausbau nicht entgegen.
Die Straße dient auch der nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung wie sie in § 1 Abs. 5 BauGB vorgegeben ist.
Entgegenstehende Belange des Kataloges in § 1 Abs. 6 BauGB
sind nicht ersichtlich.
Im Ergebnis erweist sich die vom beauftragten Fachplaner
vorgelegte Planung als eine sachgerechte, sowohl in städtebaulicher als auch
den privaten Interessen ausreichend Rechnung tragende Grundlagefür den Straßeausbau nach § 1 Abs. 7 BauGB.
05.07.2010 - Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen
Ö 12 - zur Kenntnis genommen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen fasst den
bebauungsplanersetzenden Beschluss nach § 125 Abs
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Verkehr und Umweltfragen empfiehlt dem Rat der Stadt den
bebauungsplanersetzenden Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB. Dieser Beschluss
gilt als Voraussetzung für die rechtssichere Erhebung von
Erschließungsbeiträgen zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die
Ortslage Sellscheid als Abzweig des Hauptzuges.
Die Straße entspricht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 - 7
BauGB nach dem die einzelnen Aspekte der planungsrechtlichen Abwägung erfolgt
sind.
Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB stehen dem
Straßenausbau nicht entgegen.
Die Straße dient auch der nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung wie sie in § 1 Abs. 5 BauGB vorgegeben ist.
Entgegenstehende Belange des Kataloges in § 1 Abs. 6 BauGB
sind nicht ersichtlich.
Im Ergebnis erweist sich die vom beauftragten Fachplaner
vorgelegte Planung als eine sachgerechte, sowohl in städtebaulicher als auch
den privaten Interessen ausreichend Rechnung tragende Grundlagefür den Straßeausbau nach § 1 Abs. 7 BauGB.
12.07.2010 - Rat der Stadt
Ö 12 - ungeändert beschlossen
Der Rat der Stadt fasst einstimmig den bebauungsplanersetzenden Beschluss nach § 125 Abs
Der Rat der Stadt fassteinstimmig den bebauungsplanersetzenden Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB. Dieser Beschluss gilt als Voraussetzung für die rechtssichere Erhebung von Erschließungsbeiträgen zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die Ortslage Sellscheid als Abzweig des Hauptzuges. Der Bereich ist in dem in der Anlage zur Beschlussvorlage beigefügten Übersichtsplan genau dargestellt.
Die Straße entspricht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 - 7 BauGB nach dem die einzelnen Aspekte der planungsrechtlichen Abwägung erfolgt sind.
Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB stehen dem Straßenausbau nicht entgegen.
Die Straße dient auch der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung wie sie in § 1 Abs. 5 BauGB vorgegeben ist.
Entgegenstehende Belange des Kataloges in § 1 Abs. 6 BauGB sind nicht ersichtlich.
Im Ergebnis erweist sich die vom beauftragten Fachplaner vorgelegte Planung als eine sachgerechte, sowohl in städtebaulicher als auch den privaten Interessen ausreichend Rechnung tragende Grundlage für den Straßeausbau nach § 1 Abs. 7 BauGB.