Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der
Verwaltung zum Gebührenhaushalt “Straßenreinigung” für das Jahr
2007 zur Kenntnis und beschließt die Straßenreinigungsgebühren ab dem
01.01.2007 wie folgt:
Kehr- und Winterdienst je lfd. Meter2,49
€ (bisher 2,35 €),
nur Winterdienst je lfd. Meter1,52
€ (bisher 1,20 €).
Die Gebührenänderung ist in der neu zur Beschlussfassung vorgesehenen
Satzung über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren zu
berücksichtigen.
13.11.2006 - Haupt- und Finanzausschuss
Ö 10 - ungeändert beschlossen
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum
Gebührenhaushalt “Straßenreinigung” für das Jahr 2007
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die
Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt “Straßenreinigung”
für das Jahr 2007 zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig die
Straßenreinigungsgebühren ab dem 01.01.2007 wie folgt zu beschließen:
Kehr- und Winterdienst je lfd. Meter2,49
€ (bisher 2,35 €),
nur Winterdienst je lfd. Meter1,52
€ (bisher 1,20 €).
Die Gebührenänderung ist in der neu zur Beschlussfassung vorgesehenen
Satzung über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren zu
berücksichtigen.
11.12.2006 - Rat der Stadt
Ö 7 - ungeändert beschlossen
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum
Gebührenhaushalt “Straßenreinigung” für das Jahr 2007 zur Kenntnis
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der
Verwaltung zum Gebührenhaushalt “Straßenreinigung” für das Jahr
2007 zur Kenntnis und beschließt einstimmig die Straßenreinigungsgebühren ab
dem 01.01.2007 wie folgt:
Kehr- und Winterdienst je lfd. Meter2,49
€ (bisher 2,35 €),
nur Winterdienst je lfd. Meter1,52
€ (bisher 1,20 €).
Die Gebührenänderung ist in der neu zur Beschlussfassung vorgesehenen
Satzung über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren zu
berücksichtigen.
Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung der Jahresrechnung der Stadt Wermelskirchen für das Haushaltsjahr 2005 und Entlastung des Bürgermeisters gem. § 94 (1) GO (alte Fassung)