Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung der Jahresrechnung der Stadt Wermelskirchen für das Haushaltsjahr 2005 und Entlastung des Bürgermeisters gem. § 94 (1) GO (alte Fassung)
Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten
Grundstücke des „Schwanenplatzes“ zum Gemeingebrauch für den
öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 28, Flurstücke:
Teilstück aus 611, 628, 1007
Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3
Abs. 4 Nr. 3 StrWG NW als sonstige öffentliche Straßen eingestuft. Der
Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird wie folgt beschränkt:
Bereich A: fußläufig
Bereich B + C: Parken
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
04.12.2006 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Ö 9 - ungeändert beschlossen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der
Stadt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegeg
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten
Grundstücke des „Schwanenplatzes“ zum Gemeingebrauch für den
öffentlichen Verkehr zu beschließen:
Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 28, Flurstücke:
Teilstück aus 611, 628, 1007
Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3
Abs. 4 Nr. 3 StrWG NW als sonstige öffentliche Straßen eingestuft. Der
Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird wie folgt beschränkt:
Bereich A: fußläufig
Bereich B + C: Parken
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
11.12.2006 - Rat der Stadt
Ö 22 - ungeändert beschlossen
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen-
und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG)
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6
und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend
aufgeführten Grundstücke des „Schwanenplatzes“ zum Gemeingebrauch
für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 28, Flurstücke:
Teilstück aus 611, 628, 1007
Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3
Abs. 4 Nr. 3 StrWG NW als sonstige öffentliche Straßen eingestuft. Der
Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird wie folgt beschränkt: