Der Stadtverordnete Eberhard Lambeck wird vom
Bürgermeister nach § 67 Abs. 3 der Gemeindeordnung NW in sein Amt eingeführt
und zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung seiner Aufgaben
verpflichtet. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift gefertigt.
10.03.2008 - Rat der Stadt
Ö 4.1 - ungeändert beschlossen
Der Stadtverordnete Eberhard Lambeck wird vom Bürgermeister nach § 67
Abs
Der Stadtverordnete Eberhard Lambeck wird vom
Bürgermeister nach § 67 Abs. 3 der Gemeindeordnung NW in sein Amt eingeführt
und zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung seiner Aufgaben
verpflichtet. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift gefertigt.