Der Stadtverordnete Klaus Fuhr wird vom Bürgermeister nach
§ 67 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW in sein Amt eingeführt und zur
gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet. Über
die Verpflichtung wird eine Niederschrift gefertigt.
10.03.2008 - Rat der Stadt
Ö 4.2 - ungeändert beschlossen
Der Stadtverordnete Klaus Fuhr wird vom Bürgermeister nach § 67 Abs
Der Stadtverordnete Klaus Fuhr wird vom Bürgermeister
nach § 67 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW in sein Amt eingeführt und zur
gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet. Über
die Verpflichtung wird eine Niederschrift gefertigt.