Der Rat der Stadt beschließt, § 24 Abs. 5 der
Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse vom 03.07.1995 in der Fassung
der 1. Änderung vom 10.04.2006 wie folgt zu formulieren:
„Der Sitzungsverlauf wird für die Anfertigung
der Niederschrift mittels Tonträger aufgezeichnet. Die Tonträger dürfen
ausschließlich von den in Abs. 3 Satz 1 genannten Personen zur Erstellung der
Niederschrift genutzt werden. Sind keine Einwendungen nach Abs. 4 erhoben
worden, so ist der Tonträger unverzüglich zu löschen. Wird ein Änderungswunsch
geäußert, so kann zur Klärung der Berechtigung dieses Wunsches bis zur
nächstfolgenden Ratssitzung der Tonträger abweichend von Satz 2 von dem
Ratsmitglied, das den Änderungswunsch vorträgt, und von den in Abs. 3 Satz 1
genannten Personen gemeinsam abgehört werden, um eine gütliche Einigung über
die Niederschrift zu erreichen. Das Ergebnis dieser Einigungsbemühungen ist dem
Rat vorzutragen. Anschließend ist der Tonträger unverzüglich zu löschen.“
10.03.2008 - Rat der Stadt
Ö 20 - ungeändert beschlossen
Der Rat der Stadt beschließt mit 29 Stimmen (17 CDU, 12 SPD) gegen 23
Stimmen (7 Bürgerforum, 5 WNK UWG, 4 Bündnis 90/Die Grün
Der Rat der Stadt beschließt mit 29 Stimmen (17 CDU,
12 SPD) gegen 23 Stimmen (7 Bürgerforum, 5 WNK UWG, 4 Bündnis 90/Die Grünen, 4
FDP, 3 UWG) bei 1 Enthaltung (Bürgermeister), § 24 Abs. 5 der Geschäftsordnung
für den Rat und die Ausschüsse vom 03.07.1995 in der Fassung der 1. Änderung
vom 10.04.2006 wie folgt zu formulieren:
„Der Sitzungsverlauf wird für die Anfertigung
der Niederschrift mittels Tonträger aufgezeichnet. Die Tonträger dürfen
ausschließlich von den in Abs. 3 Satz 1 genannten Personen zur Erstellung der
Niederschrift genutzt werden. Sind keine Einwendungen nach Abs. 4 erhoben
worden, so ist der Tonträger unverzüglich zu löschen. Wird ein Änderungswunsch
geäußert, so kann zur Klärung der Berechtigung dieses Wunsches bis zur
nächstfolgenden Ratssitzung der Tonträger abweichend von Satz 2 von dem
Ratsmitglied, das den Änderungswunsch vorträgt, und von den in Abs. 3 Satz 1
genannten Personen gemeinsam abgehört werden, um eine gütliche Einigung über
die Niederschrift zu erreichen. Das Ergebnis dieser Einigungsbemühungen ist dem
Rat vorzutragen. Anschließend ist der Tonträger unverzüglich zu löschen.“