Der Rat der Stadt beschließt gemäß
§§6 und 14 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Flurstücke
der „Wolfhagener Straße“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen
Verkehr:
Die zu widmende Verkehrsfläche wird
gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die
Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der
Gemeingebrauch an diesen Flurstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt
zu machen.
05.07.2010 - Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen
Ö 14 - zur Kenntnis genommen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen beschließt
gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des L
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Verkehr und Umweltfragen empfiehlt dem Rat der Stadt gemäß §§6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Flurstücke der
„Wolfhagener Straße“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen
Verkehr:
Die zu widmende Verkehrsfläche wird
gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die
Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der
Gemeingebrauch an diesen Flurstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt
zu machen.
12.07.2010 - Rat der Stadt
Ö 6 - ungeändert beschlossen
Der Rat der Stadt beschließt einheitlich gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrW
Der Rat der Stadt beschließt einstimmiggemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Flurstücke der „Wolfhagener Straße“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesenFlurstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.