Der
Rat der Stadt beschließt gem. § 7 des Straßen- und Wegegesetzes NW, den in der
Anlage (Lageplan) gekennzeichneten Weg Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 25,
Flurstück 721 einzuziehen, da eine öffentliche Verkehrsbedeutung nicht mehr
besteht.
Die
Verwaltung wird beauftragt, das erforderliche Einziehungsverfahren gem. § 7
Straßen- und Wegegesetz NW durchzuführen.
05.07.2010 - Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen
Ö 13 - zur Kenntnis genommen
Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen empfiehlt dem Rat der
Stadt den Beschlussvorschlag gem. § 7 des Straßen- und Wegegesetzes NW, den in
der Anlage (Lageplan) gekennzeichneten Weg Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 25,
Flurstück 721 einzuziehen, da eine öffentliche Verkehrsbedeutung nicht mehr
besteht. Der Beschluss wird in der Sitzung des Rates der Stadt am 12.07.2010
erfolgen.
12.07.2010 - Rat der Stadt
Ö 10 - ungeändert beschlossen
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gem
Der Rat der Stadt beschließt einmütig bei einer Enthaltung (FDP) gem. § 7 des Straßen- und Wegegesetzes NW, den in der Anlage (Lageplan) gekennzeichneten Weg Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 25, Flurstück 721 einzuziehen, da eine öffentliche Verkehrsbedeutung nicht mehr besteht.
Die Verwaltung wird beauftragt, das erforderliche Einziehungsverfahren gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz NW durchzuführen.