Der
Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Flurstücke der Straßen
„Eipringhausen“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Die
zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG als Gemeindestraßen
eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke
überwiegen. Der Gemeingebrauch wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die
Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
09.03.2009 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Ö 18 - ungeändert beschlossen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der
Stadt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt gemäß §§
6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG
NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der
nachstehend aufgeführten Flurstücke der Straßen „Eipringhausen“ zum
Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr zu beschließen:
Die
zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG als
Gemeindestraßen eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der
anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch wird auf keine
Verkehrsart beschränkt.
Die
Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
23.03.2009 - Rat der Stadt
Ö 13 - ungeändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Flurstücke der Straßen „Eipringhausen“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG als Gemeindestraßen eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch wird auf keine Verkehrsart beschränkt.