Der Rat der Stadt
beschließt, die durch den Erschließungsträger, der Empersmann Bauträger GmbH,
erstellte Erschließungsanlage „Tenter Hof“ endgültig in die Haftungs- und
Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Widmung:
Der Rat der Stadt
beschließt gemäß §§6 und 14 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend
aufgeführten Grundstücke der Straße „Tenter Hof“ zum Gemeingebrauch für den
öffentlichen Verkehr:
Gemarkung
Niederwermelskirchen, Flur 14, Flurstücke 627, 701 und 705.
Ein Teilstück aus
dem Flurstück 627, und zwar zwischen den Häusern Tenter Hof8 und 10 wird auf die Verkehrsart „Fußweg“
beschränkt.
Die zu widmenden
Verkehrsflächen werden gemäß § 3Abs. 4
Nr. 2 StrWG als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung
der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück
wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist
öffentlich bekannt zu machen.
20.02.2006 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Ö 9 - ungeändert beschlossen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der
Stadt einstimmig zu beschließen, die durch den Erschließu
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig zu
beschließen, die durch den Erschließungsträger, der Empersmann Bauträger GmbH,
erstellte Erschließungsanlage „Tenter Hof“ endgültig in die Haftungs- und
Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Widmung:
Der Rat der Stadt
beschließt gemäß §§6 und 14 des Straßen-
und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten
Grundstücke der Straße „Tenter Hof“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen
Verkehr:
Gemarkung Niederwermelskirchen,
Flur 14, Flurstücke 627, 701 und 705.
Ein Teilstück aus
dem Flurstück 627, und zwar zwischen den Häusern Tenter Hof8 und 10 wird auf die Verkehrsart „Fußweg“
beschränkt.
Die zu widmenden
Verkehrsflächen werden gemäß § 3Abs. 4
Nr. 2 StrWG als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung
der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück
wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist
öffentlich bekannt zu machen.
27.03.2006 - Rat der Stadt
Ö 23 - ungeändert beschlossen
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig, die durch den
Erschließungsträger, der Empersmann Bauträger GmbH, erstellte Erschließ
Der Rat der Stadt
beschließt einstimmig, die durch den Erschließungsträger, der Empersmann
Bauträger GmbH, erstellte Erschließungsanlage „Tenter Hof“ endgültig in die
Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Widmung:
Der Rat der Stadt
beschließt einstimmig gemäß §§6 und 14
des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten
Grundstücke der Straße „Tenter Hof“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen
Verkehr:
Gemarkung
Niederwermelskirchen, Flur 14, Flurstücke 627, 701 und 705.
Ein Teilstück aus
dem Flurstück 627, und zwar zwischen den Häusern Tenter Hof8 und 10 wird auf die Verkehrsart „Fußweg“ beschränkt.
Die zu widmenden
Verkehrsflächen werden gemäß § 3Abs. 4
Nr. 2 StrWG als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung
der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück
wird auf keine Verkehrsart beschränkt.