Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt die Errichtung einer
Beleuchtungsanlage im Zusammenhang mit dem Ausbau der K15 OD Hinterhufe.
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die notwendigen
Mittel in Höhe von 40.000 € außerplanmäßig auf der HHSt. 1.639.965.1.0
bereitzustellen.
Die Deckung erfolgt im Rahmen der gegenseitigen
Deckungsfähigkeit des Abschnittes 63 bzw. durch zusätzliche Beiträge nach § 8
KAG.
20.02.2006 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Ö 8 - ungeändert beschlossen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt einstimmig die
Errichtung einer Beleuchtungsanlage im Zusammenhang m
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt einstimmig die Errichtung
einer Beleuchtungsanlage im Zusammenhang mit dem Ausbau der K15 OD Hinterhufe.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Wermelskirchen einstimmig zu
beschließen, die notwendigen Mittel in Höhe von 40.000 € außerplanmäßig auf der
HHSt. 1.639.965.1.0 bereitzustellen.
Die Deckung erfolgt im Rahmen der
gegenseitigen Deckungsfähigkeit des Abschnittes 63 bzw. durch zusätzliche
Beiträge nach § 8 KAG.
13.03.2006 - Haupt- und Finanzausschuss
Ö 6 - ungeändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Der
Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem
Rat der Stadt zu beschließen, die notwendigen Mittel in Höhe von 40.000 €
außerplanmäßig auf der HHSt. 1.639.965.1.0 bereitzustellen.
Die Deckung erfolgt im Rahmen der gegenseitigen
Deckungsfähigkeit des Abschnittes 63 bzw. durch zusätzliche Beiträge nach § 8
KAG.
27.03.2006 - Rat der Stadt
Ö 15 - ungeändert beschlossen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat die Errichtung einer
Beleuchtungsanlage im Zusammenhang mit dem Ausbau der
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat die Errichtung einer
Beleuchtungsanlage im Zusammenhang mit dem Ausbau der K15 OD Hinterhufe
beschlossen.
Der Rat der Stadt Wermelskirchen
beschließt einstimmig, die notwendigen Mittel in Höhe von 40.000 €
außerplanmäßig auf der HHSt. 1.639.965.1.0 bereitzustellen.
Die Deckung erfolgt im Rahmen der
gegenseitigen Deckungsfähigkeit des Abschnittes 63 bzw. durch zusätzliche
Beiträge nach § 8 KAG.