A) Abwägung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der TÖB gemäß § 4 BauGB für 22 Außenbereichssatzungen gemäß § 35 (6) BauGB
B) Beschluss zur erneuten Auslegung von 11 Satzungen gemäß § 3 (2) BauGB
C) Satzungsbeschlüsse zu 11 Außenbereichssatzungen gemäß § 35 (6) BauGB
Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, die Anregung zu
berücksichtigen und die in Rede stehende Satzungstextstelle entsprechend der
Prüfung/Abwägung redaktionell zu überarbeiten.
B) Satzungsbeschluss, Seite 3
Der Rat der Stadt beschließt die
Satzung „Neuenhöhe Nord“ als Außenbereichssatzung gemäß § 35
(6) Baugesetzbuch in der dieser Sitzungsvorlage als Anlage II
beiliegenden Fassung.
23.04.2007 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Ö 5 - ungeändert beschlossen
A) Abwägung
A) Abwägung
Beschlussvorschlag zu a) 6, Seite 3
Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Landschaftsbehörde empfiehlt der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Verkehr einstimmig dem Rat der Stadt zu beschließen, die Anregung zu
berücksichtigen und die in Rede stehende Satzungstextstelle entsprechend der Prüfung/Abwägung
redaktionell zu überarbeiten.
B) Satzungsbeschluss, Seite 3
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung
„Neuenhöhe Nord“ als Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6)
Baugesetzbuch in der dieser Sitzungsvorlage als Anlage II beiliegenden Fassung,
zu beschließen.
11.06.2007 - Rat der Stadt
Ö 6 - ungeändert beschlossen
A) Abwägung
A) Abwägung
Beschlussvorschlag zu a) 6, Seite 3
Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt einstimmig, die
Anregung zu berücksichtigen und die in Rede stehende Satzungstextstelle
entsprechend der Prüfung/Abwägung redaktionell zu überarbeiten.
B) Satzungsbeschluss, Seite 3
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig
die Satzung „Neuenhöhe Nord“ als Außenbereichssatzung gemäß § 35
(6) Baugesetzbuch in der dieser Sitzungsvorlage als Anlage II
beiliegenden Fassung.