Der Stadtverordnete Helmut Hauda wird vom
Bürgermeister nach § 67 Abs. 3 der Gemeindeordnung in sein Amt eingeführt und
zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift gefertigt.
11.06.2007 - Rat der Stadt
Ö 4 - ungeändert beschlossen
Der Stadtverordnete Helmut Hauda wird vom Bürgermeister nach § 67 Abs
Der Stadtverordnete Helmut Hauda wird vom
Bürgermeister nach § 67 Abs. 3 der Gemeindeordnung in sein Amt eingeführt und
zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift gefertigt.
A) Abwägung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der TÖB gemäß § 4 BauGB für 22 Außenbereichssatzungen gemäß § 35 (6) BauGB
B) Beschluss zur erneuten Auslegung von 11 Satzungen gemäß § 3 (2) BauGB
C) Satzungsbeschlüsse zu 11 Außenbereichssatzungen gemäß § 35 (6) BauGB