Frau Ritter teilt mit, dass die Präambel zur 12. Nachtragssatzung vom …* zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.12.1995 wie folgt geändert wird:
1. Zeile: Aufgrund der §§ 7-9 und 41 (wird gestrichen)
12. Zeile: durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW S. 185), des § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl I S. 1163) (wird gestrichen)
Der Betriebsausschuss Städtischer Abwasserbetrieb empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, die Ausführungen der Betriebsleitung zum Gebührenhaushalt „Fäkalienabfuhr“ für das Jahr 2011 zur Kenntnis zu nehmen.
Der Betriebsausschuss SAW empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig zu beschließen:
a) die Fäkaliengebühren ab dem 01.01.2011 wie folgt:
Sammelgruben (je cbm Frischwasser) 13,61 € (bisher 11,60 €)
Kleinkläranlagen (je cbm abzufahrende Fäkalien) 45,96 € (bisher 61,79 €)
Kleineinleiterabgabe (je Einwohner) 23,00 € (unverändert)
b) die 12. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.12.1995 in der vorgelegten Fassung mit der Änderung der Präambel.
Ein Exemplar der 12. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.