Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen empfiehlt dem Rat der Stadt, gemäß § 6 und 14 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Flurstücke der Straße „Herrlinghausen 77-91“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Niederwermelskirchen,
Flur 27, Flurstück 53, 71, 74, 75
Flur 28, Flurstück 537, 588, 591, 593, 595, 597 (Teilstück), 599, 601, 603, 604, 606, 607, 609
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Flurstück wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.