Der Rat der Stadt stellt gemäß § 26 Abs. 6 GO NRW
fest, dass das am 17.06.2004 eingegangene Bürgerbegehren „So soll
der Schwanenplatz umgestaltet werden!“ zulässig ist.
Der Rat der Stadt beschließt aus den in der
Beschlussvorlage eingehend dargelegten Gründen dem vorliegenden Bürgerbegehren
nicht zu entsprechen und bestätigt seinen in der Sitzung am 29.03.2004
(TOP. 9.2) gefassten Beschluss zur weiterführenden Ausbauplanung des
Schwanenplatzes (Drs.-Nr. RAT/308/2003/1). Ein Bürgerentscheid findet
daher statt.
Der Rat der Stadt setzt den Termin des nach § 26 GO
NRW durchzuführenden Bürgerentscheides auf Sonntag, den 05. September 2004
fest. Die Abstimmbezirke werden entsprechend dem Vorschlag des
Bürgermeisters festgelegt.
Der Rat der Stadt beschließt, die zur Durchführung
des Bürgerbegehrens erforderlichen Haushaltsmittel beim Unterabschnitt 052
– Wahlen – in Höhe von voraussichtlich 23.000 €
außerplanmäßig bereitzustellen. Die Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen
bei H.-Stelle 1.900.041.0.4 VWH (Schlüsselzuweisungen).