Der Rat der Stadt
beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995
die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Heisterstraße mit
abzweigender Stichstraße zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Die zu widmenden
Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße
eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke
überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine
Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist
öffentlich bekannt zu machen.
05.12.2005 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Ö 8 - ungeändert beschlossen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der
Stadt einstimmig, gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wege
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, gemäß §§ 6
und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend
aufgeführten Grundstücke der Heisterstraße mit abzweigender Stichstraße zum
Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr, zu beschließen:
Die zu widmenden
Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße
eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke
überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine
Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist
öffentlich bekannt zu machen.
12.12.2005 - Rat der Stadt
Ö 27 - ungeändert beschlossen
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen-
und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG
Der Rat der Stadt
beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der
Heisterstraße mit abzweigender Stichstraße zum Gemeingebrauch für den
öffentlichen Verkehr:
Die zu widmenden
Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße
eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke
überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine
Verkehrsart beschränkt.