Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, eine Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG für die Stadt Wermelskirchen einschließlich der Kattwinkelschen Fabrik beim zuständigen Finanzamt bis spätestens zum 31.12.2016 abzugeben und die Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung bis längstens zum 31.12.2020 anzuwenden.
05.12.2016 - Haupt- und Finanzausschuss
Ö 11 - ungeändert beschlossen
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt einstimmig dem Rat der Stadt die Verwaltung zu beauftragen, eine Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG für die Stadt Wermelskirchen einschließlich der Kattwinkelschen Fabrik beim zuständigen Finanzamt bis spätestens zum 31.12.2016 abzugeben und die Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung bis längstens zum 31.12.2020 anzuwenden.
12.12.2016 - Rat der Stadt
Ö 8 - (offen)
Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltungeinstimmig, eine Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG für die Stadt Wermelskirchen einschließlich der Kattwinkelschen Fabrik beim zuständigen Finanzamt bis spätestens zum 31.12.2016 abzugeben und die Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung bis längstens zum 31.12.2020 anzuwenden.