Der Rat der Stadt beschließt, die durch die Ev.
Kirchengemeinde hergestellte Erschließungsanlage „Hünger“
(Stichstraße) endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu
übernehmen.
Widmung:
Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung des nachstehend
aufgeführten Grundstückes der Stichstraße „Hünger“ zum
Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 13, Flurstück 253
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4
Nr. 2StrWG NW als Gemeindestraße
eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke
überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine Verkehrsart
beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
19.11.2007 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Ö 7 - ungeändert beschlossen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der
Stadt einstimmig zu beschließen, die durch die Ev
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig zu beschließen, die durch die Ev.
Kirchengemeinde hergestellte Erschließungsanlage „Hünger“
(Stichstraße) endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu
übernehmen.
Widmung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig,gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995
die Widmung des nachstehend aufgeführten Grundstückes der Stichstraße
„Hünger“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr, zu
beschließen:
Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 13, Flurstück 253
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4
Nr. 2StrWG NW als Gemeindestraße
eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke
überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine Verkehrsart
beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
10.12.2007 - Rat der Stadt
Ö 28 - ungeändert beschlossen
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig, die durch die Ev
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig, die durch
die Ev. Kirchengemeinde hergestellte Erschließungsanlage „Hünger“
(Stichstraße) endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu
übernehmen.
Widmung:
Der Rat der Stadt beschließt einstimig, gemäß §§ 6
und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung des nachstehend
aufgeführten Grundstückes der Stichstraße „Hünger“ zum
Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 13, Flurstück 253
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4
Nr. 2StrWG NW als Gemeindestraße
eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke
überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine Verkehrsart
beschränkt.
Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen über die überörtliche Prüfung der Zahlungsabwicklung der Stadt Wermelskirchen vom 26.03. - 29.03.2007