Der Rat der Stadt beschließt, die durch den
Erschließungsträger, der Firma Gebig Immobilien- und
Projektentwicklungsgesellschaft mbH, erstellte Erschließungsanlage „Auf
dem Kamp, Ringstraße“ endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht
zu übernehmen.
Widmung:
Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten
Grundstücke der Straße „Auf dem Kamp, Ringstraße“ zum Gemeingebrauch
für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dabringhausen, Flur 8, Flurstücke 541, 607,
617 und 674
Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3
Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der
Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an
diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Flurstücke 648 und 667, in der Flur 8, Gemarkung
Dabringhausen, werden auf die Verkehrsart „Fußweg“ beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
03.12.2007 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Ö 13 - ungeändert beschlossen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt Rat der Stadt
einstimmig zu beschließen, die durch den Erschließungst
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
empfiehlt Rat der Stadt einstimmig zu beschließen, die durch den
Erschließungsträger, der Firma Gebig Immobilien- und
Projektentwicklungsgesellschaft mbH, erstellte Erschließungsanlage „Auf
dem Kamp, Ringstraße“ endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht
zu übernehmen.
Widmung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995, die Widmung der nachstehend aufgeführten
Grundstücke der Straße „Auf dem Kamp, Ringstraße“ zum
Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr zu beschließen:
Gemarkung Dabringhausen, Flur 8, Flurstücke 541, 607,
617 und 674
Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3
Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der
Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an
diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Flurstücke 648 und 667, in der Flur 8, Gemarkung
Dabringhausen, werden auf die Verkehrsart „Fußweg“ beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
10.12.2007 - Rat der Stadt
Ö 29 - ungeändert beschlossen
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig, die durch den
Erschließungsträger, der Firma Gebig Immobilien- und Projektentwicklung
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig, die durch
den Erschließungsträger, der Firma Gebig Immobilien- und
Projektentwicklungsgesellschaft mbH, erstellte Erschließungsanlage „Auf
dem Kamp, Ringstraße“ endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht
zu übernehmen.
Widmung:
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig, gemäß §§ 6
und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend
aufgeführten Grundstücke der Straße „Auf dem Kamp, Ringstraße“ zum
Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dabringhausen, Flur 8, Flurstücke 541, 607,
617 und 674
Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3
Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der
Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an
diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Flurstücke 648 und 667, in der Flur 8, Gemarkung
Dabringhausen, werden auf die Verkehrsart „Fußweg“ beschränkt.
Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen über die überörtliche Prüfung der Zahlungsabwicklung der Stadt Wermelskirchen vom 26.03. - 29.03.2007