Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend
aufgeführten Grundstücke der Straße „Sellscheid“ zum Gemeingebrauch
für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 1,
Flurstück: Teilstück aus 91; Flur 3, Flurstück 177; Flur 13, Flurstück 159;
Flur 4, Flurstück 123, 124, 311, 329, 340 und Teilstück aus 314
Die zu widmende Verkehrsfläche
wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die
Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der
Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich
bekannt zu machen.
05.05.2008 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Ö 7 - ungeändert beschlossen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der
Stadt einstimmig, gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wege
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, gemäß §§ 6
und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend
aufgeführten Grundstücke der Straße „Sellscheid“ zum Gemeingebrauch
für den öffentlichen Verkehr zu beschließen:
Gemarkung
Dorfhonnschaft, Flur 1, Flurstück: Teilstück aus 91; Flur 3, Flurstück 177;
Flur 13, Flurstück 159; Flur 4, Flurstück 123, 124, 311, 329, 340 und Teilstück
aus 314
Die
zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als
Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden
Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf
keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
23.06.2008 - Rat der Stadt
Ö 35 - ungeändert beschlossen
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen-
und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG
Der
Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten
Grundstücke der Straße „Sellscheid“ zum Gemeingebrauch für den
öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 1, Flurstück: Teilstück aus
91; Flur 3, Flurstück 177; Flur 13, Flurstück 159; Flur 4, Flurstück 123, 124,
311, 329, 340 und Teilstück aus 314
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2
StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung
der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen
Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Genehmigung der Vorschlagsliste der Schöffinnen und Schöffen für das Amtsgericht Bergisch Gladbach und das Landgericht Köln für die Wahlperiode 2009 - 2013
Erschließungsvertrag zwischen der Stadt Wermelskirchen und der Immobilie Natur Park Ltd. im Bereich Herrlinghausen
hier: Wechsel des Erschließungsträgers